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Details

Kinder als Zeugen

Titelangaben

TitelKinder als Zeugen

Allgemeine Angaben

LandBRD
Produktionsjahr1953 (fsk 5712, 3.3.1953)
Dauer14min
Länge397m
Farbes/w
Format1.37 : 1 (4:3)
Material35mm
SpracheDeutsch

Beteiligte Personen

Beteiligte Firmen

Distribution

AuszeichnungenPrädikat: Wertvoll
FSK-FreigabeOhne Altersbeschränkung

Inhalt

Inhalt"Die Arbeit der Jugendschutzkammer anhand eines Sittlichkeitsverbrechens laut § 171 des StrGB." (Katalog der deutschen Kultur- und Dokumentarfilme 1953, S. 14)
"Viele Eltern machen sich ein falsches Bild von einer Gerichtsverhandlung, und schon die Andeutung einer Vernehmung erzeugt Vorurteile. Der Film will zeigen, dass kein Grund zur Beunruhigung gegeben ist: Die moderne Gerichtspsychologie arbeitet mit Mitteln, welche die Kinder vor den von den Eltern befürchteten Schäden bewahren. In einem Raum, der gar nichts von der Atmosphäre der üblichen Gerichtsräume an sich hat, spielen die Kinder und werden dabei von der Psychologin getestet und beobachtet, so dass ihre Aussagen vor Gericht auf ihre Zuverlässigkeit hin geprüft sind. Denn der Angeklagte beteuert seine Unschuld und weist die Zeugnisfähigkeit der Kinder zurück. Durch vorsichtige Fragen tastet sich der Vorsitzende an die Kernfragen heran, und eine Rückblende zeigt den Vorgang. Die Aussage eines Kindes führt auf die Spur, die die Vernehmung eines erwachsenen Zeugen ermöglicht und schließlich zum Abschluss der Beweisaufnahme führt. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und fällt den Urteilsspruch..." (Filme für die Gruppenarbeit, 1960)
"Fachliche Beratung lag in den Händen von Richtern der Jugendschutzkammer und von Sachverständigen der Beratungsstelle des psychologischen Instituts, Hamburg. – [Rolle 1:]
Das Strafjustizgebäude in Hamburg. Eine Sachverständige des Psychologischen Instituts geht zu einer Verhandlung vor der Jugendschutzkammer, um über die Glaubwürdigkeit eines Kindes ihr Urteil abzugeben. Die Jugendschutzkammer betritt den Sitzungssaal. Die Kammer setzt sich zusammen aus 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Der Vorsitzende, ein Landgerichtsdirektor, eröffnet die Verhandlung. Während der Angeklagte zur Person vernommen wird, werden die Beteiligten im einzelnen vorgestellt: Vorsitzender; beisitzende Richter; Schöffen als Landrichter; Urkundsbeamte; Verteidiger; Gefängnisbeamter; Justizwachtmeister, - in Zivil bei der Jugendschutzkammer, damit die Jugendlichen nicht zu schwer beeinflusst werden -; ein Referendar, der der Kammer zur Ausbildung zugeteilt wurde; der Staatsanwalt, dann ein Vertreter der Jugendbehörde. - Der Vorsitzende verliest den Eröffnungsbeschluss. Der Angeklagte wird beschuldigt, mit einer Minderjährigen unsittliche Handlungen vorgenommen zu haben. Die Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Die kleinen Zeugen verbringen die Wartezeit in einem Spielzimmer. Unter der Obhut einer Kindergärtnerin spielen sie. Der Angeklagte bestreitet die ihm vorgeworfenen Beschuldigungen. Ein Junge wird als Zeuge vernommen und sagt über das Geschehene aus, das im Film gezeigt wird: Das Geschwisterpaar steht am Zaun der Eisbahn und beobachtet die Eisläufer. Dann bitten sie einen Mann, der die Eisläufer fotografiert, auch von ihnen für ihre Mutter eine Aufnahme zu machen. Das macht der auch und nimmt sich unter dem Vorwand, das Bild gleich entwickeln zu wollen mit sich. Dann schickt er den Bruder weg, der aber beobachtet, dass der Mann mit seiner Schwester in einen Keller verschwindet., Er findet das komisch und geht hinterher. Er geht in den den Keller, ruft nach seiner Schwester. Man sieht das Mädchen sich wehrend, während im der Mund zugehalten wird. Es kann sich aber befreien, läuft zu seinem Bruder und beide rennen davon. Die Kinder alarmieren sofort auf der Straße 2 Männer, die in den Keller laufen, um den Mann zu stellen, der ist aber verschwunden. Aufgrund der Anzeige konnte er später vernommen werden. – [Rolle 2:] Der Vorsitzende lobt den Jungen, weil er seine Sache so gut gemacht hat und schickt ihn nach Hause. Dann kommt die kleine Hauptzeugin, die völlig unbefangen von dem Geschehen erzählt. Während dieser entscheidenden Vernehmung darf keinerlei Störung erfolgen. Schild an der Tür des Sitzungssaales: Kein Zutritt während der z.Zt. stattfindenden Kindervernehmung. Mit Geduld und feinem Einfühlungsvermögen hat sich der Vorsitzende durch vorsichtige Fragen an den Kernpunkt des Tatgeschehens herangetastet. Der Angeklagte behauptet, alles, was die Kinder erzählt hätten, sei erlogen, er sei erschüttert, wie die Kinder so etwas behaupten könnten, er habe die Kinder nie gesehen und kenne sie überhaupt nicht. Er sei unschuldig. Die Sachverständige des psychologischen Instituts wird zur Begutachtung aufgerufen. Sie hat das Mädchen einer psychologischen Untersuchung unterzogen. In geistiger und seelischer Hinsicht entspricht sie durchaus ihrer Altersstufe. In einem Spielzimmer kann das Kind mit Pinsel und Farben an die Wand malen, von der Psychologin wird sie dabei beobachtet: Die Kleine findet interessantes Spielzeug und während es spielt und malt, lernt die Psychologin das Kind kennen. Die Beobachtungsgabe und Kritikfähigkeit wird an Hand eines Bilderbuches geprüft. Die Kleine erfasst die Situation sofort. In ihrem Gutachten sagt die Psychologin aus, dass sie zu der Kenntnis gekommen ist, dass die Aussagen des Mädchens weder auf Phantasie noch auf suggestiver Einwirkung beruhen. Das Kind ist als Zeugin voll glaubwürdig, seine Angaben beruhen auf echtem Erleben. - Inzwischen ist dem Staatsanwalt etwas überbracht worden. Er bittet ums Wort und meldet, dass ihm inzwischen ein wichtiges Beweisstück übergeben worden sei: es handelt sich um das am Eisplatz aufgenommene Foto der beiden Kinder, die der Angeklagte nicht kennen will. Der Drogist, der die Aufnahme entwickelt hat, konnte erste jetzt ermittelt werden. Er wird als Zeuge geladen und sagt aus, dass der Angeklagte ein guter Kunde von ihm ist und alle seine Bilder bei ihm entwickeln lässt. Der Zeuge wird vereidigt und dann hält der Staatsanwalt sein Plädoyer: er hält den Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für überführt, ein Sittlichkeitsverbrechen begangen zu haben und beantragt eine Gefängnisstrafe von 2 Jahren. Der Verteidiger ergreift das Wort. Er bittet in seinem Plädoyer, die Schuld des Angeklagten besonders eingehend zu prüfen, da dieser nach wie vor die Tat bestreitet. Sollte das Gericht aber von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein, bittet er um eine milde Gefängnisstrafe. Der Angeklagte wird zur letzten Aussage aufgerufen: Er erinnert sich plötzlich, dass er auf der Eisbahn gewesen sei, aber alles andere streitet er ab. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Scheinbar völlig gleichgültig wartet der Angeklagte auf die Entscheidung. Das Gericht betritt wieder den Sitzungssaal und der Vorsitzende verliest das Urteil: Der Angeklagte wird wegen Sittlichkeitsverbrechen zu 1 ½ Jahren Gefängnis und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Die Urteilsbegründung wird verlesen. Die Verhandlung ist geschlossen. Der Angeklagte wird abgeführt und ins Gefängnis gebracht. - In diesem Falle konnte der Täter seiner gerechten Strafe zugeführt werden." (Erschließungsprotokoll Bundesarchiv Koblenz, zit. n. http://www.filmarchives-online.eu/viewDetailForm?FilmworkID=5bd97553c71bf4fdfb574e61edb184f6&content_tab=deu

Schlagworte

Literatur

Fassungen

StandortBundesarchiv-Filmarchiv
Medium35mm
 Ãœber Art, Zustand und Benutzbarkeit der Kopie informiert das Archiv.
 
StandortBundesarchiv-Filmarchiv
Medium16mm
 Ãœber Art, Zustand und Benutzbarkeit der Kopie informiert das Archiv.
 

Quellenangaben

Angaben zur QuelleKatalog der deutschen Kultur- und Dokumentarfilme 1953
FSK 186. Sitzungsperiode (9.3. bis 14.3.1953)
Filme für die Gruppenarbeit, 1960
Filmarchives-online.org
Filmportal.de